DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGE
gelten bei Verträgen, die mit der Firma Zakład Elektryczno-Metalowy Jan Borodziuk abgeschlossen werden.
§ 1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (weiterhin AVB genannt) legen die Regelungen für den Vertragsabschluss für den Warenverkauf fest, deren Hersteller oder Verkäufer die Firma Zakład Elektryczno-Metalowy „BOEM”
– Jan Borodziuk mit Firmensitz unter der folgenden Adresse ist: PL-72-320 Trzebiatów, Mirosławice 14, registriert im Zentralregister und Gewerberegister unter der Steueridentifikationsnummer NIP: 857-100-11-84.
Die vorliegenden AVB stellen einen integralen Bestandteil jeglicher Verkaufsverträge dar, die mit der Firma Zakład Elektryczno-Metalowy „BOEM” – Jan Borodziuk abgeschlossen werden, wobei dies ebenfalls auf Verträge zutrifft, die in Form einer schriftlichen Bestellung dem Subjekt angeboten werden, das den Einkauf tätigt. Die AVB stehen dem Käufer vor Abschluss des Vertrags in schriftlicher Form im Sitz der Firma Zakład Elektryczno- Metalowy „BOEM” – Jan Borodziuk zur Verfügung sowie auf der Internetseite des Verkäufers: www.boem.com.pl
Bei den vorliegenden AVB handelt es sich um eine Vertragsregelung, die für beide Seiten im Rahmen des Verkaufs von Waren und der Durchführung aller durch den Verkaufsvertrag oder ähnliche Verträge (z. B. Liefervertrag, Werksvertrag, Dienstleistungsvertrag) festgelegten Rechte und Pflichten durch alle Parteien verbindlich ist. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, dass keine anderen Vertragsmuster (Allgemeine Vertragsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Vertragsmuster, Ordnungen usw.), die von dem Käufer verwendet oder festgelegt werden, verwendet werden.
Die in den vorliegenden AVB enthaltenen Bestimmungen können nur in schriftlicher Form geändert werden – unter Vorbehalt der Nichtigkeit von anderen Bestimmungen. Der Abschluss eines gesonderten Verkaufsvertrags hebt die vorliegenden AVB nur in dem Umfang auf, der von diesem Vertrag auf eine andere Art geregelt wird.
Andersartige Vereinbarungen, die zwischen den Seiten vereinbart wurden und über eine schriftliche Bestätigung verfügen, haben Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden AVB.
§ 2
Die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Verkäufer – die Firma Zakład Elektryczno-Metalowy „BOEM” – Jan Borodziuk, Steueridentifikationsnummer NIP: 8571001184, Statistische Nummer REGON: 810053558;
Käufer – Rechtssubjekt, Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine gewerbetreibende, natürliche Person;
Zahlungstermin – Tag, zu dem die Fälligkeit für die Ware fällig wird;
Ware – Stahlprodukte, bewegliche Güter, Dienstleistungen, Güter, die auf Grundlage eines Verkaufsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags (z. B. Liefervertrag, Werksvertrag, Dienstleistungsvertrag) zwischen dem Verkäufer und Käufer verkauft werden sollen;
Bestellung – Angebot für den Kauf von Produkten, das der Käufer schriftlich, persönlich, mittels eines Briefs, Kuriers, Fax oder E-Mail sendet und das mindestens folgende Daten enthält: Name des bestellten Produkts, Anzahl, eventuell andere relevante Daten, technische Eigenschaften und Parameter des bestellten Produkts, die für die Ausstellung der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer notwendigen Daten des Käufers, die für die Kontaktnahme vorgesehene Adresse und Telefonnummer, Termin und Örtlichkeit für die Abnahme der bestellten Produkte;
Bestätigung – schriftliche Erklärung des Verkäufers über die Annahme der Bestellung, die dem Käufer nach dem Erhalt der Bestellung zugestellt wird und die mindestens folgendes festlegt: Preis pro Einheit der Ware (Waren), Gesamtpreis für die bestellten Waren, Durchführungstermin, Ort und Bedingungen der Lieferung/Abnahme sowie die Zahlungsbedingungen.
§ 3
1. Informationen, die auf der Internetseite des Verkäufers, in Katalogen, Broschüren, Flugblättern, Reklamen und anderen Veröffentlichungen aufgeführt sind, stellen im Sinne der Vorschriften des Zivilgesetzbuches der Republik Polen kein Angebot dar, selbst wenn diese mit einem Preis und anderen maßgeblichen Eigenschaften für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes und die Bedingungen des Verkaufs (Essentialia negotii des Vertrags) versehen sind. Jegliche Veröffentlichungen, die die durch den Verkäufer angebotenen Produkte betreffen, haben lediglich einen informativen Charakter.
2. Die Bestellung des Käufers sollte folgende Daten enthalten:
- genauer Name des Käufers samt der Angabe der rechtlichen Form seiner Geschäftstätigkeit sowie mit Angabe von dessen Adresse (übereinstimmend mit dem Eintrag in das entsprechende Register oder Verzeichnis);
- Steueridentifikationsnummer NIP oder eine äquivalente Identifikationsnummer;
- Angabe der Angebotsnummer (falls zutreffend);
- Bezeichnung der aufgewiesenen Waren mit dem Handelsnamen oder dem alfanumerischen Symbol aus den Katalogen, Broschüren, Flugblättern, Reklamen und anderen Veröffentlichungen des Verkäufers;
- Anzahl der bestellten Waren;
- Liefertermin, Lieferort (Adresse) und Bedingungen der Lieferung / Abnahme der Waren
3. Bedingungen für den erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrags ist das Einreichen einer Bestellung durch den Käufer und die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer (in Form einer E-Mail, eines Faxes oder Briefs). Die schriftliche Bestätigung der Bestellung bedeutet, dass der Verkäufer die Bestellung erhalten und diese zur Ausführung angenommen hat. Das Einreichen einer Bestellung durch den Käufer ist für den Verkäufer nicht bindend und eine fehlende Antwort auf die Bestellung bedeutet nicht, dass der Verkäufer die Bestellung schweigend angenommen hat, wobei dies unabhängig vor der Zeitdauer ist, in dem die Antwort auf die Bestellung nicht eingegangen ist.
4. Auf Wunsch des Käufers hin wird der Verkäufer die Annahme der Bestellung während eines vereinbarten Zeitraums schriftlich bestätigen.
5. Der Verkäufer kann die Durchführung der angenommenen Bestellung einstellen im Falle von Zweifeln bezüglich der Richtigkeit der in den Dokumenten angegebenen Daten, von denen in § 3 Abs. 2 der AVB die Rede ist. Über die Einstellung der Durchführung der Bestellung unterrichtet der Verkäufer den Käufer schriftlich, wobei er die Ursache angibt und den Käufer entsprechend der Umstände zu einer Erläuterung aufruft hinsichtlich der Person des Käufers, den Gegenstand der Bestellung oder anderen Umständen, die für das Interesse des Verkäufers und die Realisierungsmöglichkeit des Gegenstands der Bestellung wesentlich sind.
6. Die Stornierung der Bestellung durch den Käufer ist nur in besonderen Situationen zulässig und nachdem die Bedingungen der Stornierung der Bestellung mit dem Verkäufer zuvor schriftlich vereinbart worden sind. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Käufer mit den tatsächlichen Kosten, die auf seiner Seite bis zu dem Augenblick der Stornierung angefallen sind, zu belasten, wobei diese nicht höher als der Bestellwert sein dürfen. Der Käufer verpflichtet sich bedingungslos hierzu.
7. Im Falle jeglicher Änderungen des Angebots des Verkäufers oder dem Einführen von Vorbehalten in den Vertrag durch die Bestellung durch den Käufer, erfolgt der Abschluss des Vertrags erst mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung mit den Änderungen oder Vorbehalten durch den Verkäufer.
8. Falls das Unvermögen zur Ausführung der Leistung durch den Verkäufer in Folge einer höheren Gewalt auftritt, steht dem Käufer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht termingerechter Erfüllung des Vertrags zu, einschließlich der Förderungen aufgrund tatsächlicher Vermögensverluste (Lucrum cessans) oder entgangener Gewinne (Damnum emergens). Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen u. a. Brände, Überflutungen, andere plötzliche Ereignisse, die Ursache von Naturkräften sind, Streiks, Blockade von Straßen- und Bahnwegen, Embargo, Einstellung der Devisenüberweisung, Energiebegrenzungen.
9. Jegliche Vereinbarungen, Zusicherungen, Zusagen, Garantien, die mündlich von den Arbeitnehmern des Verkäufers gegeben werden und die keinen Rückhalt haben im Inhalt der vorliegenden AVB, im Inhalt der Bestellung oder in der schriftlich durch den Verkäufer ausgestellten Bestätigung oder in den individuell vereinbarten detaillierten Vertragsbedingungen, sind nicht bindend und der Käufer hat keinen Anspruch auf Forderungen aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Folgen.
§ 4
1. Falls keine anderen Vereinbarungen von den Parteien vereinbart werden, entspricht der Preis für die Waren dem Preis, der in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung von dem Verkäufer angegeben wird.
2. Die von dem Verkäufer angegebenen Preise sind stets Nettopreise zu denen der am Ausstellungstag der Rechnung gültige Steuersatz für Waren und Dienstleistungen hinzugerechnet wird. Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Richtlinien für den Ab Werk Versand (INCOTERMS 2010).
3. Falls der Preis in einer anderen Währung als PLN angegeben wird, wird davon ausgegangen, dass der Preis in PLN vereinbart wurde und dieser in PLN umgerechnet wird entsprechend des durchschnittlichen Wechselkurses für die gegebene Währung in der Polnischen Nationalbank am Tag der tatsächlichen Warenübergabe oder am Tag, an dem der von den Parteien vereinbarte Termin für die Warenübergabe verstreicht.
4. Falls es nach dem Abschluss zu unvorhergesehenen Umständen kommen sollte, die eine Steigerung des Preises der bestellten Waren rechtfertigen, insbesondere zu einer Erhöhung der Zollabgaben, Implementierung zusätzlicher Zollabgaben oder andere öffentlich-rechtliche Belastungen, hat der Verkäufer das Recht zu einer einseitigen Steigerung des Warenpreises in einer Höhe, die den tatsächlichen Anstieg seiner preisbildenden Faktoren entspricht.
5. Die in Abs. 4 aufgeführten Rechte stehen dem Verkäufer ebenfalls unter folgenden Umständen zur Verfügung:
a) Anstieg der Produktionskosten oder der Einkaufskosten im Verhältnis zu den Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
b) falls der Verkäufer dem Käufer keine Bestätigung der Bestellung ausgestellt hat.
6. Der Verkäufer behält sich vor, dass bei einem Warenverkauf entsprechend eines sogenannten Umrechnungsfaktors des theoretischen Gewichtes, bei dem das Gewicht der Waren entsprechend des Volumens der Waren berechnet wird, das Gewicht der Waren auf Grundlage theoretischer Gewichte bestimmt wird, die in den entsprechenden Normen aufgeführt sind.
§ 5
1. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Fälligkeit für den Verkauf der Waren innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Termins zu begleichen.
2. Als Zahlungstag wird der Tag angenommen, an dem die Zahlung auf dem Bankkonto des Verkäufers verbucht wird, oder aber der Tag, an dem die Fälligkeit mit Bargeld bezahlt wird.
3. Falls der Käufer die Fälligkeit nicht innerhalb des angegebenen Termins begleicht, ist der Verkäufer dazu berechtigt, dem Käufer die gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen anzurechnen (oder die im Vertrag vereinbarten Verzugszinsen in Höhe der sogenannten Maximalzinsen, deren Höhe aus Art. 359 § 21 des Zivilgesetzbuches der Republik Polen hervorgeht, in Abhängigkeit davon, welcher Zinssatz höher ist). Außerdem ist er dazu berechtigt, eine Vorzahlung für Waren zu fordern, deren Realisierung bereits in den nächsten Bestellungen beauftragt wurde.
4. Eine fehlende Begleichung der Fälligkeiten innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermins berechtigt den Verkäufer dazu, weitere Warenlieferungen sowie die Realisierung bereits angenommener Bestellungen einzustellen. Der Verkäufer kann die Durchführung neuer Bestellungen, die von einem Käufer eingehen, der mit den Zahlungen im Rückstand ist oder der Rechnungen nicht termingerecht bezahlt, von der Einzahlung eines Vorschusses für die neue Bestellung abhängig machen, wobei die Höhe des Vorschusses von dem Verkäufer festgelegt wird.
5. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zahlung für die bestellte Ware ohne Abzüge und Entschädigungen für gegenseitige Schadensansprüche. Dem Käufer steht nicht das Recht zu, von dem Verkaufspreis der Waren seine gegenseitigen Forderungen abzuziehen, außer es handelt sich um Forderungen, die mit einem rechtsgültigen Gerichtsurteil festgestellt wurden.
6. Eine Reklamation befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Verkaufspreises für die Waren innerhalb des vereinbarten Zahlungstermins. Dies gilt ebenfalls in Situationen, in denen der Gegenstand der Reklamation und die Forderung des Käufers die Senkung des Warenpreises oder der Rücktritt vom Vertrag und die Warenrückgabe ist.
7. Der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die ihm mit der Bestelldokumentation vorgelegte technische Dokumentation (Konzepte, Modelle, Zeichnungen, Schablonen oder Muster) einen Verstoß gegen das geistige Eigentumsrecht von Drittpersonen darstellt. Der Käufer ist gegenüber Drittpersonen haftbar, deren geistiges Eigentumsrecht verletzt wird oder gefährdet wird.
§ 6
1. Der Verkäufer haftet für keine Verluste, Schäden oder Kosten (direkte oder indirekte), die aus den Forderungen des Käufers hinsichtlich der Fehler bei der Lieferung oder deren Verspätung hervorgehen, die durch die Handlungen des Logistikbetreibers verursacht worden sind.
2. Der aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien hervorgehende Liefertermin kann einer Änderung unterliegen, wenn die Ursache dieser nicht in die Verantwortung des Verkäufers fällt.
3. Wenn der Käufer den vereinbarten Liefertermin verlängert oder die Waren nicht annimmt, hat der Verkäufer das Recht, den Käufer mit den Transport- und Lagerungskosten in einer Höhe von 0,1 % des Bruttoverkaufspreises für jeden Tag der Lagerung zu belasten.
4. Falls die Verzögerung der Warenabnahme über 2 Wochen beträgt oder falls der Käufer die Abnahme der Waren verweigert, hat der Verkäufer das Recht, die entsprechenden Vorgehensbestimmungen anzuwenden, die in § 3 Abs. 5 der AVB beschrieben werden. Darüber hinaus steht dem Verkäufer das Recht zu, eine schriftliche Willenserklärung über den Rücktritt vom Verkaufsvertrag abzugeben, was zur Folge hat, dass der Rücktritt mit dem Tag der Abgabe einer solchen Erklärung (Ex nunc) ohne Festlegung eines zusätzlichen Termins erfolgt. Dem Verkäufer wird dann ein Gläubigeranspruch gegenüber dem Käufer für die Zahlung des gesamten Verkaufspreises für die Waren zustehen, die zum Zeitpunkt einer solchen Erklärung bereits hergestellt worden sind. Außerdem wird ihm ein Gläubigeranspruch aufgrund des Rücktritts von dem Vertrag zustehen, dessen Höhe 20 % (zwanzig Prozent) des Gegenstandes der den Vertragsrücktritt betreffenden Bestellung ausmachen wird. Die Zahlungsfrist für diese Fälligkeiten beträgt 14 Tage ab dem Schreiben des Verkäufers, das den Käufer zur Zahlung dieser Fälligkeiten auffordert. Falls der Wert der Schäden des Verkäufers die oben aufgeführten Vertragsstrafen übersteigen, ist der Verkäufer dazu berechtigt, zusätzliche Entschädigungen entsprechend der allgemeinen Grundsätze einzufordern.
5. Im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers stehen dem Verkäufer die im oben aufgeführten Abs. 4 beschriebenen Berechtigungen zu, außer der Käufer erstellt für den Verkäufer zusätzliche Absicherungen der Zahlung, die von dem Verkäufer akzeptiert werden. Die Beurteilung der finanziellen Lage des Käufers sowie die Annahme (oder Ablehnung) der zusätzlichen Absicherungen unterliegt ausschließlich dem Verkäufer.
6. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die erhaltene Ware direkt nach deren Erhalt auf die Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, folgendes zu prüfen: Zustand der Lieferung sowie Qualität und Anzahl der gelieferten Waren. Außerdem ist er dazu verpflichtet, Vorbehalte in diesem Rahmen dem Transporteur sowie dem Verkäufer unverzüglich (d. h. nicht später als innerhalb von 7 Werktagen) zu melden, indem er ein Mängelprotokoll erstellt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den gemeldeten Schaden am Lieferort zu überprüfen. Über den Termin und den Ort der Prüfung wird der Verkäufer den Käufer schriftlich unterrichten.
7. Bei einer Reklamationsmeldung ist es dem Käufer untersagt bis zum Zeitpunkt der Warenprüfung durch den Verkäufer, von der in Abs. 5 die Rede ist, oder bis zum erfolglosen Ablauf des durch den Verkäufer festgelegten Termins für die Prüfung sowie bis zum Zeitpunkt des Erhalts einer schriftlichen Meldung von dem Verkäufer über den Verzicht auf eine Prüfung, über die Waren auf jegliche Weise zu verfügen und diese insbesondere an weitere Personen oder Subjekte weiterzugeben, sie zu verarbeiten, zu zerstören oder auf jegliche Weise zu deren Beschädigung oder zu einer Änderung der physischen Merkmale oder Eigenschaften zu führen. Jede dieser Handlungen wird als Behinderung der Handlungen des Verkäufers angesehen, wodurch der Verkäufer zu einer Absage der Reklamation berechtigt sein wird – wozu der Käufer seine Einwilligung gibt.
8. Der Verlust oder die Beschädigung der dem Käufer ausgehändigten oder durch den Verkäufer an den vorgesehenen Lieferort ausgelieferten Waren befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Verkaufspreises für die Waren.
9. Atteste, Zertifikate, Konformitätserklärungen und Erklärungen über die Eigenschaften oder andere Dokumente, die die Qualität der Waren bestätigen, werden nur ausgeliefert (mit der Ware, per Post und/oder per E-Mail), wenn eine solche Anforderung von dem Käufer in der Bestellung oder im Vertrag aufgeführt und präzisiert wird.
§ 7
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht der verkauften Waren im Verständnis der Vorschriften des Art. 589-592 des Zivilgesetzbuches der Republik Polen vor, was zur Folge hat, dass der Verkäufer bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Fälligkeiten für die ausgehändigten Waren sowie anderer Fälligkeiten, die aus dem Vertrag hervorgehen, Eigentümer der Waren ist, ohne Rücksicht auf den Lagerungsort oder die Montage in anderen Gegenständen.
2. Das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware aus dem Lager des Verkäufers auf das Fahrzeug des Käufers verladen wird oder aber auf das Fahrzeug des Transporteurs, der die Transportdienstleistung für den Käufer ausführt.
3. Falls der Verkäufer die Transportdienstleistung für den Käufer durchführt, geht das Risiko für Verluste und Beschädigungen von dem Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware am Lieferort ausgeliefert wird.
4. Mit der Einleitung eines Konkursverfahren, Vergleichsverfahrens oder eines anderen Verfahren gegenüber dem Käufer, das der Restrukturierung des Unternehmens des Käufers und seiner Verpflichtungen dient, ist der Käufer dazu verpflichtet, die Waren auf eine Art zu kennzeichnen, die auf das Vorhandensein von Eigentumsvorbehalten zugunsten des Verkäufers hinweist. Bei einer Beschlagnahmung von Waren, die das Eigentum des Verkäufers darstellen, während einer Zwangsvollstreckung, die auf das Eigentum des Käufers ausgerichtet ist, ist der Käufer dazu verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und bei der Realisierung der Rechte des Verkäufers gegenüber dem die Beschlagnahmung durchführenden Subjekt im Rahmen jeglicher zur Verfügung stehender Mittel zusammen zu wirken. Der Käufer ist dazu verpflichtet, auf Anfrage des Verkäufers hin unverzüglich Informationen darüber mitzuteilen, wo die mit dem Eigentumsvorbehalt umfassen Waren gelagert werden.
§ 8
1. Der Verkäufer gewährt auf seine Produkte eine Garantie. Die Garantiedauer beträgt 24 Monate ab dem Verkaufsdatum.
2. Die Haftung des Verkäufers für eventuelle Schäden, die durch mangelhafte Produkte verursacht wurden, ist beschränkt durch den Beschluss vom Versicherer des Verkäufers über den Umfang der Schadensanerkennung. Dem Käufer stehen keine sonstigen Forderungen gegenüber dem Verkäufer zu, die über den Haftungsumfang des Versicherers des Verkäufers hinaus gehen, der im Schadenabwicklungsverfahren oder in einem eventuellen Gerichtsverfahren oder einer Schiedsvereinbarung bestimmt wird.
§ 9
1. Mit Annahme der vorliegenden AVB gibt der Käufer sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer und die in seinem Auftrag handelnden Subjekte im In- und Ausland, wobei dies auf einen Umfang bezogen ist, der durch die Realisierung der Verkaufsverträge für die durch den Verkäufer angebotenen Waren gerechtfertigt ist sowie zu Marketingzwecken, die mit dem durch den Verkäufer geführten Gewerbe verbunden sind. Dem Käufer stehen alle Rechte zu, die aus dem Gesetz vom 29.08.1997 über den Schutz von Personendaten (Amtsblatt der Republik Polen aus dem Jahr 2014, Pos. 1182 mit nachträglichen Änderungen) hervorgehen, insbesondere steht ihm das Recht zu Einsicht der eigenen Daten zu.
2. Gemäß der Vorschriften des Gesetzes vom 18.07.2002 über die Leistung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege (Amtsblatt der Republik Polen aus dem Jahr 2013, Pos. 1422 mit nachträglichen Änderungen) erteilt der Käufer dem Verkäufer (oder einem anderen Subjekt, das im Auftrag des Verkäufers handelt) eine Zustimmung für das Senden von E-Mail-Nachrichten und Informationen kommerzieller Art auf die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse, wobei die Grundsätze hierfür in den Vorschriften des o. g. Gesetzes festgelegt werden.
§ 10
Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, Drittpersonen oder anderen Subjekten das Wissen und die Informationen mitzuteilen, die er Rahmen von Handelskontakten mit dem Verkäufer gewonnen hat, ohne die Einverständnis des Verkäufers für eine solche Handlung zu erhalten – dies betrifft Sachlagen, die vom Handelsgeheimnis des Verkäufers umfasst sind.
§ 11
1. Das anwendbare materielle Recht für die AVB und jegliche Verträge, die zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossen werden, ist das polnische Recht.
2. Die Originalversionen der Vertragstexte und AVB sind in polnischer Sprache verfasst. Im Falle von Abweichungen zwischen der polnischen Version und der Version in einer beliebigen anderen Sprache ist der polnische Test ausschlaggebend.
3. Angelegenheiten, die nicht durch die vorliegenden AVB geregelt werden, werden durch die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der Republik Polen geregelt.
4. Mögliche Nichtigkeiten und Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen der AVB oder des Vertrags der Parteien haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AVB.
5. Falls der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz in ei nem anderen Land als Polen hat, liegt die Zuständigkeit der Gerichte in der Republik Polen.
6. Die Vertragsparteien werden um eine gütliche Einigung bei allen Streitigkeiten bemüht sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung der mit den vorliegenden Bedingungen umfassten Verträge hervorgehen. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich sein sollte, dann ist der Firmensitz des Verkäufers Gerichtsstand.